Finderlohn

Finderlohn
Fin|der|lohn ['fɪndɐlo:n], der; -[e]s:
Belohnung, die der Finder, die Finderin eines verlorenen Gegenstandes erhält:
den Finderlohn erhalten; einen Finderlohn geben, zahlen.

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Fịn|der|lohn 〈m. 1ugesetzlich vorgeschriebene Belohnung für jmdn., der etwas Verlorenes gefunden u. abgeliefert hat

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Fịn|der|lohn, der:
Belohnung, die der Eigentümer eines verlorenen Gegenstandes dem Finder gibt od. zu geben hat.

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Finderlohn,
 
Entgelt für die Ehrlichkeit und Mühe des Finders; der Anspruch besteht neben dem Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Finderlohn beträgt bei Sachen im Wert bis zu 1 000 DM 5 %, vom darüber hinausgehenden Wert 3 % (Finderlohn einer Sache im Wert von 2 000 DM also 80 DM), bei Tieren 3 %; der Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht (§ 971 BGB). Fundrecht.
 
In Österreich beträgt der Finderlohn bei Sachwerten bis 10 000 öS 10 %, vom darüber hinausgehenden Wert 5 % (§§ 391 f. ABGB).
 
Das ZGB der Schweiz legt die Höhe des Finderlohns nicht abschließend fest, sondern verweist letztlich auf das richterliche Ermessen; als üblich gilt ein Finderlohn in Höhe von 10 % des Sachwertes. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Fund in einem bewohnten Haus oder in einer öffentlich zugänglichen Anstalt erfolgt.

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Fịn|der|lohn, der <o. Pl.>: Belohnung, die der Eigentümer eines verlorenen Gegenstandes dem Finder gibt od. zu geben hat.

Universal-Lexikon. 2012.

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